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Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung – Ihre Rechte 2026

Wenn Ihr Anbieter die Preise erhöht, haben Sie in den meisten Fällen ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Vertrag dann außerordentlich und ohne Einhaltung der regulären Frist kündigen. Wichtig ist nur, dass Sie zeitnah handeln.

Wann besteht ein Sonderkündigungsrecht?

Immer dann, wenn der Anbieter wesentliche Vertragsbedingungen einseitig ändert – allen voran den Preis. Das gilt für Mobilfunk, DSL, Streaming, Versicherungen, Zeitungen, Strom und Gas. Die Erhöhung muss in der Regel mindestens 4–6 Wochen vorher mitgeteilt werden.

Welche Frist gilt?

Sie haben ab Zugang der Preiserhöhung in der Regel 1 Monat Zeit, das Sonderkündigungsrecht schriftlich auszuüben. Bei Streaming-Diensten ist die Frist oft kürzer (14 Tage). Achten Sie auf das Datum im Anschreiben des Anbieters.

Wie schreibe ich die Kündigung?

Geben Sie ausdrücklich „außerordentliche Kündigung aufgrund Preiserhöhung gemäß § 57 TKG / § 314 BGB“ an, beziehen Sie sich auf das Erhöhungsschreiben (Datum) und fordern Sie eine schriftliche Bestätigung an. Autokündigen formuliert das automatisch korrekt.

Was tun bei Streit?

Reagiert der Anbieter nicht oder akzeptiert die Kündigung nicht, hilft die Verbraucherzentrale oder die Bundesnetzagentur (für Telekommunikation). Mit dem Einlieferungsbeleg der Deutschen Post haben Sie einen Nachweis für den fristgerechten Eingang.

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Häufige Fragen

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei minimaler Erhöhung?

Ja – jede Preiserhöhung berechtigt zum Sonderkündigungsrecht, unabhängig von der Höhe.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Dann läuft der Vertrag zum erhöhten Preis weiter, kann aber regulär zum nächsten Kündigungstermin beendet werden.

Bekomme ich zuviel gezahltes Geld zurück?

Wenn die Erhöhung wirksam war: nein. Wurde die Erhöhung formfehlerhaft mitgeteilt, können Beiträge zurückgefordert werden.

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