Wann besteht ein Sonderkündigungsrecht?
Immer dann, wenn der Anbieter wesentliche Vertragsbedingungen einseitig ändert – allen voran den Preis. Das gilt für Mobilfunk, DSL, Streaming, Versicherungen, Zeitungen, Strom und Gas. Die Erhöhung muss in der Regel mindestens 4–6 Wochen vorher mitgeteilt werden.
Welche Frist gilt?
Sie haben ab Zugang der Preiserhöhung in der Regel 1 Monat Zeit, das Sonderkündigungsrecht schriftlich auszuüben. Bei Streaming-Diensten ist die Frist oft kürzer (14 Tage). Achten Sie auf das Datum im Anschreiben des Anbieters.
Wie schreibe ich die Kündigung?
Geben Sie ausdrücklich „außerordentliche Kündigung aufgrund Preiserhöhung gemäß § 57 TKG / § 314 BGB“ an, beziehen Sie sich auf das Erhöhungsschreiben (Datum) und fordern Sie eine schriftliche Bestätigung an. Autokündigen formuliert das automatisch korrekt.
Was tun bei Streit?
Reagiert der Anbieter nicht oder akzeptiert die Kündigung nicht, hilft die Verbraucherzentrale oder die Bundesnetzagentur (für Telekommunikation). Mit dem Einlieferungsbeleg der Deutschen Post haben Sie einen Nachweis für den fristgerechten Eingang.